FAQ Unternehmensinsolvenz

Fragen und Antworten zum Ablauf eines Unternehmensinsolvenzverfahrens
Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Ablauf eines Unternehmensinsolvenzverfahrens:

Wie wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet?

Ein Insolvenzverfahren beginnt immer nur auf Antrag und wird nicht etwa von Amts wegen eingeleitet. Der Antrag kann von einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) oder dem schuldnerischen Unternehmen selbst (sog. Eigenantrag) gestellt werden.

Wann muss ich als Geschäftsführer den Insolvenzantrag spätestens stellen?

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.

Muss ich als Geschäftsführer, wenn bereits ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat, zusätzlich noch selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen?

Ja, der Fremdantrag eines Gläubigers entbindet Sie nicht von Ihrer Antragspflicht nach § 15a InsO. Um eine persönliche Haftung zu vermeiden, müssen Sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Ihrer Gesellschaft trotz des Fremdantrags einen Eigenantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.

Gilt mein – bei einer GmbH & Co. KG – für die Kommanditgesellschaft gestellter Antrag auch für die Komplementär-GmbH?

Nein, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH muss ausdrücklich gestellt werden. Sie ist zumeist ebenfalls insolvent, da sie für die Schulden der KG haftet und insoweit eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter droht.

Wie geht es nach dem Insolvenzantrag weiter?

Das Insolvenzgericht eröffnet in aller Regel nicht sogleich das Insolvenzverfahren, sondern bestellt zur Sicherung der Vermögensmasse einen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Diese Phase wird als vorläufiges Insolvenzverfahren, Insolvenzantrags- oder Insolvenzeröffnungsverfahren bezeichnet.

Wer leitet jetzt das Unternehmen?

Sie bleiben grundsätzlich Geschäftsführer der Gesellschaft. Für Verfügungen (z.B. Warenbestellungen) benötigen Sie allerdings die Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Sie und der vorläufige Verwalter sind somit bei der Leitung des Unternehmens aufeinander angewiesen.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und Ihnen ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat.

Wird der Geschäftsbetrieb eingestellt?

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird bestrebt sein, den Betrieb aufrecht zu erhalten, da eine Fortführung den größten Gewinn für die Insolvenzmasse verspricht und die Möglichkeit einer (übertragenden) Sanierung erhalten bleibt.

Welche Gläubiger werden im vorläufigen Verfahren bezahlt und wer erhält kein Geld?

Während des vorläufigen Verfahrens werden nur solche Verbindlichkeiten bedient, die der vorläufige Insolvenzverwalter selbst eingegangen ist oder deren Bezahlung sich zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes als unbedingt notwendig erweist.

Aus dem Grund befriedigt der Verwalter im vorläufigen Verfahren – u.U. sogar gegen Vorkasse – z.B. Lieferanten, Energieversorger und Telefonanbieter, da sie andernfalls nicht leisten bzw. ihre Leistungen kurzfristig einstellen würden.

Insbesondere Löhne und Gehälter zahlt er nicht, da die Mitarbeiter Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit erhalten.

Für Miet- und Pachtverhältnisse besteht eine Kündigungssperre; daher überweist er in der Regel keine Mieten und Pachten.

Selbstverständlich erfolgen auch keine Zins- und Tilgungszahlungen an Kreditinstitute oder irgendwelche sonstigen Zahlungen auf Altverbindlichkeiten.

Wird meine Tätigkeit als Geschäftsführer im vorläufigen Verfahren vergütet?

Auch Geschäftsführer erhalten Insolvenzgeld, sofern sie in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen sind. Andernfalls sollten Sie von dem vorläufigen Verwalter eine gesonderte Absprache verlangen. Letzteres gilt grundsätzlich für alle sog. Eigengeschäftsführer.

Wie wird mit Drittrechten am Lager- und Warenbestand umgegangen?

Existierende Konflikte zwischen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltsrechten von Lieferanten auf der einen und Raumsicherungsübereignungen sowie Globalzessionen zugunsten von Kreditinstituten auf der anderen Seite werden durch Verwertungsvereinbarungen zwischen den Lieferanten, der Hausbank sowie dem Verwalter aufgelöst. Möglicherweise ist ein Lieferantenpool zu bilden.

Welche Berichtspflichten bestehen seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzgericht?

Der Verwalter hat dem Gericht über den Verlauf des vorläufigen Verfahrens zu berichten und einen Überblick über die gesellschafts-, arbeits- sowie sonstigen rechtlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu verschaffen. Daneben gibt er seine Einschätzung zu der wirtschaftlichen Entwicklung sowie den Ursachen der Insolvenz der Schuldnerin ab.

Worauf stützt das Insolvenzgericht seine Eröffnungsentscheidung?

Normalerweise wird der vorläufige Insolvenzverwalter zugleich damit beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzufertigen. Dieses bildet die Grundlage für die Entscheidung des Insolvenzgerichts.

Was prüft der Sachverständige?

Inhaltlich befasst sich der Gutachter im Wesentlichen mit der Prüfung des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) und der Frage, ob die Insolvenzmasse ausreichen wird, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Gutachten endet entweder mit der Empfehlung, den Antrag mangels Masse abzuweisen, oder, das Verfahren zu eröffnen.

Wie lange dauert das vorläufige Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzgericht trifft seine Eröffnungsentscheidung sobald ihm das Sachverständigengutachten vorliegt. Wird während des vorläufigen Verfahrens Insolvenzgeld bezogen, wartet der Sachverständige mit der Einreichung des Gutachtens in der Regel bis zum Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums (3 Monate). Es sei denn, das schuldnerische Unternehmen soll schon zu einem früheren Zeitpunkt auf einen Übernehmer übertragen werden.

Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Eröffnungsgrund vor?

Da es für das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern des Eröffnungsbeschlusses ankommt, kann diese Voraussetzung in der Regel unproblematisch bejaht werden. Denn sobald die kreditgebenden Institute von der Insolvenzantragstellung erfahren, werden sie ihre Forderungen fällig stellen. Das führt unweigerlich zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

Was passiert, wenn die Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken?

Bei den Verfahrenskosten ist minimal von 4.000,00 EUR auszugehen, die gedeckt sein müssen. In die Insolvenzmasse fällt das gesamte Vermögen, das zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens der Schuldnerin gehört und das sie während des Verfahrens erlangt; dazu zählen auch insolvenzspezifische Ansprüche gegen Gesellschafter und Geschäftsführer. Bei der Aufstellung der Vermögenswerte hat der Sachverständige Rechte Dritter (auf Aus- oder Absonderung) zu berücksichtigen. Reicht die Masse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu denken, empfiehlt der Sachverständige dem Gericht die Abweisung des Verfahrens mangels Masse.

Wie wirkt sich die Abweisung mangels Masse auf die Gesellschaft aus?

Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Damit ist noch nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft eingetreten. Die Gesellschaft befindet sich nunmehr in einem gesellschaftsrechtlichen Liquidationsverfahren nach §§ 66 ff. GmbHG. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt nach der Lehre vom Doppeltatbestand erst dann ein, wenn die Gesellschaft kein Vermögen mehr hat und im Register gelöscht wurde.

Wichtig ist, in dieser Phase keine neuen Verbindlichkeiten begründen. Dass sich die Gesellschaft in einem Liquidationsverfahren befindet, sollte durch den Zusatz „i.L.“ hinter dem Firmennamen verdeutlicht werden.

Das Insolvenzgericht teilt dem Registergericht die Abweisung mangels Masse mit. Das Registergericht wird in aller Regel das Verfahren zur Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen einleiten. Dies kann einige Wochen dauern.

Welche Folgen bringt der Eröffnungsbeschluss für die schuldnerische Gesellschaft mit sich?

Durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts wird die schuldnerische Gesellschaft aufgelöst und das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über. Die Schuldnerin ist nun eine Liquidationsgesellschaft.

Welche Rechte und Pflichten kommen mir als Geschäftsführer im eröffneten Verfahren zu?

ellung erlischt jedoch nicht. Er nimmt die Rechte (z.B. Beschwerderecht) und Pflichten (z.B. Auskunftspflicht) der Insolvenzschuldnerin im Insolvenzverfahren wahr. Der Geschäftsführer kann sein Amt zu jeder Zeit – fristlos – niederlegen. Dem Insolvenzverwalter hingegen fehlt die Kompetenz für die Abberufung.

Was passiert mit den gegenseitigen Verträgen (Mietverträgen, Arbeitsverträgen etc.)?

Bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung nicht (vollständig) erfüllt sind, steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu; er kann entweder deren Erfüllung verlangen oder diese ablehnen. Mietverhältnisse z.B. über von der Schuldnerin genutzte Grundstücke, Werkshallen, Büroräume etc. kann der Insolvenzverwalter mit einer maximal dreimonatigen Frist kündigen. Die maximal dreimonatige Frist besteht ebenfalls für Arbeitsverträge; sie sind durch den Insolvenzverwalter und den Arbeitnehmer kündbar. Für Anstellungsverträge von Geschäftsführern gilt das Gleiche, soweit sie nicht Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung sind. Im letzteren Fall soll dem Insolvenzverwalter das für gegenseitige Verträge allgemein geltende Erfüllungswahlrechts (s.o.) zustehen.

Unter welchen Voraussetzungen stellt der Insolvenzverwalter Mitarbeiter frei?

Mitarbeiter, die der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Betriebsfortführung nicht mehr benötigt, wird er trotz laufenden Arbeitsvertrages sofort freistellen, da sie dann Gelder von der Arbeitsagentur erhalten und er nicht persönlich für die Vergütung haftet.

Welche Aufgaben kommen dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse zu?

Nach der Verfahrenseröffnung hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Zu seinen Aufgaben gehört es, jeweils ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse sowie aller Gläubiger der Schuldnerin aufzustellen.

Wer muss die Abmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt vornehmen?

Wenn die gewerbliche Tätigkeit der Liquidationsgesellschaft endgültig eingestellt wurde, ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Gewerbe abzumelden. Ihnen als Geschäftsführer fehlt hierfür die Verfügungsbefugnis, da diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.

Unter welchen Umständen wird das Insolvenzverfahren nach Eröffnung wieder eingestellt?

Ergibt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Situation, dass die Insolvenzmasse die Kosten des Verfahrens nicht deckt, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein (sog. Einstellung mangels Masse).
Mit der Einstellung erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Masse frei zu verfügen.

Was bedeutet Masseunzulänglichkeit?

Reicht die Insolvenzmasse zwar zur Deckung der Verfahrenskosten, aber nicht zur Erfüllung der fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten, hat der Insolvenzverwalter die sog. Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Dem Verwalter obliegt weiterhin die Pflicht zur Verwaltung und Verwertung der Masse. Die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht erfolgt, sobald der Insolvenzverwalter die Masse auf die Masseverbindlichkeiten verteilt hat.

Wozu dient der sog. Berichtstermin?

Im sog. Berichtstermin hat Insolvenzverwalter das Insolvenzgericht über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und ihre Ursachen zu unterrichten. Zudem hat er darzulegen, ob eine (teilweise) Erhaltung des Unternehmens möglich und für die Gläubiger wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die Geschäftsführung darf in dem Termin zu dem Bericht des Insolvenzverwalters Stellung nehmen.

Wie erfolgt die Befriedigung der Insolvenzgläubiger?

Die Gläubiger werden im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Im sog. Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Auch der Schuldnerin steht das Recht zu, Forderungen zu bestreiten.
Nach dem allgemeinen Prüfungstermin kann der Insolvenzverwalter mit der Verteilung der Masse an die Gläubiger beginnen.

Wann ist das Insolvenzverfahren zu Ende?

Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Insolvenzschuldnerin ist von Amts wegen aus dem Handelsregister zu löschen.

  • Diese Darstellung gibt lediglich die Grundzüge des Ablaufs eines Unternehmensinsolvenzverfahrens wider. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater im Einzelfall.