Tätigkeitsschwerpunkte

Herr Dr. Arnd Wiebusch, LL.M. (Wellington), MBA (Wales), wurde im Jahr 2010 als Rechtsanwalt zugelassen und im Jahr 2017 zum Notar im Amtsbezirk Bielefeld bestellt. Anwaltlich hat er sich auf die Bereiche Geschäftsführerhaftung, Insolvenzrecht und Sanierung sowie Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.

Zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn arbeitete er für ein großes Insolvenzverwalterbüro sowie die Vermögensschadenabteilung eines der größten deutschen Versicherungsmakler. Mit der Perspektive des Insolvenzverwalters und des D&O-Versicherers ist er mithin bestens vertraut.

Herr Dr. Wiebusch bildet sich regelmäßig zielgerichtet fort und schloss die Fachanwaltslehrgänge für Insolvenzenrecht und für Handels- & Gesellschaftsrecht sowie den Fachberaterlehrgang Steuerstrafecht der DeutscheAnwaltAkademie erfolgreich ab. Seine Doktorarbeit verfasste er zum internationalen Konzerninsolvenzrecht und im Rahmen seiner Masterarbeit an der Victoria University of Wellington verglich er Aspekte des US-amerikanischen, neuseeländischen und australischen Insolvenzrechts mit dem deutschen Insolvenzrecht.



Insolvenzgründe + Insolvenzantrag

Wird eine GmbH oder andere juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies der Fall, wenn die liquiden Mittel nicht ausreichen, mindestens 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Herr Dr. Wiebusch berät zum Vorliegen sowie zur möglichen Abwendung der Insolvenzgründe und begleitet eine etwaige Insolvenzantragstellung. Weitere Informationen zum Ablauf eines Unternehmensinsolvenzverfahrens erhalten Sie hier.

Geschäftsführerhaftung / Managerhaftung

Jede geschäftsführerische Tätigkeit birgt die erhebliche Gefahr einer persönlichen Haftung, die im Einzelfall auch die private finanzielle Existenz des Geschäftsführers bedrohen kann. Herr Dr. Wiebusch berät und vertritt Unternehmen, Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, D&O-Versicherer sowie Insolvenzverwalter und sonstige Gläubiger bei der Geltendmachung und Abwehr von Geschäftsführerhaftungsansprüchen.

Außerhalb der Insolvenz bestimmt sich die Innenhaftung von Geschäftsführern maßgeblich nach § 43 GmbH, der auf die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes abstellt. Im Verhältnis zu Dritten (sog. Außenhaftung) stehen deliktische Ansprüche, insbesondere in Verbindung mit Straftatbeständen, im Vordergrund.

In Krise und Insolvenz eines Unternehmens geht es bei der Haftung der Geschäftsführer zumeist um die Erstattung nach Insolvenzreife geleisteter Zahlungen und/oder die Haftung für Steuerschulden sowie Sozialversicherungsbeiträge.

Potentielle Anspruchsteller sind u.a. die Agentur für Arbeit, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt, der Insolvenzverwalter und häufig auch die Hausbank der Gesellschaft wegen der vom Geschäftsführer oder seinen Angehörigen persönlich gewährten Sicherheiten (Bürgschaften, Grundschulden, Hypotheken etc.).

Finanzamt

Das Finanzamt bittet den Geschäftsführer wegen rückständiger Steuerschulden der Gesellschaft regelmäßig innerhalb von 2‑3 Monaten nach Anordnung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen um Stellungnahme und – sofern es sich nicht um Lohn-, sondern Umsatzsteuern handelt – um Berechnung der Haftungsquote.

Der Geschäftsführer haftet für Steuerschulden der Gesellschaft nach §§ 69, 34 der Abgabenordnung mit seinem privaten Vermögen.

In der wirtschaftlichen Krise befriedigen Geschäftsführer häufig nur noch die Gläubiger, die am meisten Druck ausüben und die Leistungen erbringen, auf welche die Geschäftsführung zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend angewiesen ist. Die Finanzverwaltung erbringt keine Leistungen, die sie bei Nichtbegleichung der Steuerschulden etwa einstellen könnte. Ihr bietet sich daher nur die Möglichkeit, mit einem Fremdinsolvenzantrag zu drohen. In höchster Not wird von Geschäftsführern daher häufig die Begleichung der Steuerschulden vernachlässigt. Innerhalb kürzester Zeit wachsen hohe Verbindlichkeiten seitens des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt an.

Sozialversicherung

Ähnlich verhält es sich mit den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Sozialversicherungsträger haben im Falle nichtabgeführter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen den Geschäftsführer, da es sich bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen um eine Straftat handelt (§ 266a Strafgesetzbuch).

Agentur für Arbeit und Hausbank

Weitere potentielle Anspruchsteller sind die Agentur für Arbeit sowie Ihre Hausbank, sofern der Geschäftsführer oder seine Angehörigen persönliche Sicherheiten (Bürgschaften, Hypotheken etc.) gewährt haben. Dass sonstige Gläubiger (insbesondere Lieferanten) die Geschäftsführung im Wege der sog. Durchgriffshaftung in Anspruch nehmen, kommt äußerst selten vor.

Insolvenzverwalter

Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter gegenüber sind Geschäftsführer gesetzlich zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Abgesehen davon sollten sie darauf achten, ein gutes Verhältnis zu dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu pflegen. Denn der Insolvenzverwalter ist seinerseits gesetzlich verpflichtet, auch die gegen die Geschäftsführung gerichteten Ansprüche der Insolvenzmasse – vor allem Haftungs- und Anfechtungsansprüche – zu prüfen.

Das in der Praxis schärfste Schwert des Insolvenzverwalters ist der nach § 15b der Insolvenzordnung gegen den Geschäftsführer gerichtete Anspruch auf Erstattung sämtlicher Zahlungen, welche die Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit leistete. Hinzu kommen ggfls. diverse Anfechtungsansprüche gegen die Geschäftsführer und Gesellschafter, die ebenfalls vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Um die Ansprüche gegen die Geschäftsführung prüfen und evtl. gerichtlich geltend machen zu können, wird der Insolvenzverwalter die Kontoauszüge des vergangenen Jahres an sich nehmen und nach (vergeblichen) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern fragen. Denn Letzteres ist genauso wie die Rückbuchung von Lastschriften mangels Deckung ein Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit.

Die Frage, die sich jeder Geschäftsführer stellen muss: Konnte die Gesellschaft in den letzten Wochen oder sogar Monaten vor dem Insolvenzantrag noch mindestens 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten begleichen? Reichten die liquiden Mittel hierfür nicht aus, haben Geschäftsführer alle nach diesem Zeitpunkt getätigten Zahlungen, z.B. Überweisungen an Arbeitnehmer und Lieferanten, zu erstatten. Je nach Größe des Unternehmens gehen diese Zahlungen in der Summe schnell in die Zehntausende, Hunderttausende oder gar Millionen.

Insolvenzanfechtung

Durch die Insolvenzanfechtung können die Gläubigergemeinschaft benachteiligende Rechtshandlungen vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden. Anfechtungsgegner sind zumeist die Gesellschafter oder Geschäftspartner der Insolvenzschuldnerin, für welche die Anfechtung häufig sehr unangenehm ist, da sie teilweise erst nach Jahren geltend gemacht wird und hohe Summen betrifft.

Herr Dr. Wiebusch berät und vertritt in diesen Verfahren sowohl Insolvenzverwalter als auch Anfechtungsgegner.

Insolvenzstrafrecht

Herr Dr. Wiebusch vertritt Beschuldigte und Angeschuldigte in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit Bezug zum Insolvenzrecht.

Zentrale Straftatbestände sind hier die Insolvenzverschleppung und die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Daneben kommen Bankrottdelikte sowie die Hinterziehung bzw. Verkürzung von Steuern regelmäßig vor.

Die besonderen Kenntnisse des Herrn Dr. Wiebusch liegen im materiellen Recht, weshalb es im Einzelfall erforderlich sein kann, einen auf das Strafprozessrecht spezialisierten Strafverteidiger hinzuziehen.

Restrukturierung + Sanierung

Herr Dr. Wiebusch entwickelt Lösungen, um ein in die Krise geratenes Unternehmen wieder auf den richtigen Weg zu bringen oder seine ertragsfähigen Teile zu retten.

Sollte dies nicht außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich oder sinnvoll sein, erarbeitet er eine Strategie zur Nutzung der Instrumente der übertragenden Sanierung, des Schutzschirmverfahrens, der Eigenverwaltung und/oder des Insolvenzplanverfahrens. Herr Dr. Wiebusch verfügt über ein Netzwerk geeigneter Insolvenzverwalter/Sachwalter, was von maßgeblicher Bedeutung für den Erfolg des Verfahrens ist.

Gesellschaftsrecht

Herr Dr. Wiebusch berät bei der Gründung von Gesellschaften, der Umstrukturierung von Unternehmen, bei Unternehmenskäufen und -verkäufen (M&A), Gesellschafterstreitigkeiten und Streitigkeiten der Gesellschaft sowie im Bereich der Unternehmensnachfolge.

Die Beratung erfolgt hier jeweils in enger Abstimmung mit den steuerlichen Beratern.

Notar

Herr Dr. Wiebusch wurde 2017 vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zum Notar in der Bundesrepublik Deutschland mit Amtssitz in Bielefeld bestellt und ist damit Ihr Ansprechpartner für sämtliche notariellen Fragen und Aufgaben.

Notare sind u.a. auf den Gebieten

  • GESELLSCHAFTSRECHT (Gründungen von Gesellschaften jedweder Form, Unternehmenskauf, Umwandlungen, Unternehmensnachfolge, Registeranmeldungen, Satzungsänderungen),
  • GRUNDSTÜCKSRECHT (Kauf und Verkauf sowohl von bebauten als auch unbebauten Grundtücken und Eigentumswohnungen, Bauträgerkaufverträge, Grundschulden und Hypotheken),
  • ERBRECHT (Testament, Erbvertrag, Pflichtteilsregelungen, Erbausschlagung und Erbscheinsverfahren) und
  • EHE- UND FAMILIENRECHT (Ehevertrag, Vorsorgevollmacht, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, Erklärungen im Kindschaftsrecht)

tätig sowie in anderen Rechtsangelegenheiten zuständig für die vorsorgende Rechtsbetreuung, den Entwurf und die Beurkundung von Verträgen und einseitigen Willenserklärungen sowie die Beglaubigung von Unterschriften und elektronische Anmeldungen zum Handelsregister.